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Ausgangslage |
Nach der bisherigen Regelung kann ein Sozialversicherter, der vermindert erwerbsfähig wird, entweder eine Berufs- oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Die Bundesregierung ging aus fiskalischen Gründen und zur Korrektur von Plänen der Vorgängerregierung eine Reform dieser Renten an, die sie aus dem Gesamtpaket der Rentenstrukturreform herauslöste. Die Reform trat am 01.01.2001 in Kraft.
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Ziel der Reform |
Mit dieser Reform will sich die gesetzliche Rentenversicherung allmählich aus diesen Verantwortungsbereichen zurückziehen und verstärkte Anreize für die private Vorsorge schaffen.
Ein Grosser und wachsender Kreis von Betroffenen
In den letzten Jahren ist die Zahl der Antragsteller stark angestiegen: So gingen 1999 fast 324.000 Anträge auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ein, rund 37% mehr als 1998. Diese Tendenz wird sich fortsetzen, da 2000 bis Ende Oktober schon fast 266.000 Antragstellungen gemeldet wurden. 1998 war das Durchschnittsalter der Antragssteller bei Männern 53,7Jahre, bei Frauen 50,6 Jahre. |
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Wichtige Informationen
Neuregelung für alle ab 2001 neu beginnenden Renten
An Stelle der alten Regelung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente tritt eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. Das neue Recht betrifft alle Renten, für die ein Anspruch ab dem 01.01.2001 entsteht.
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Die neue Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente erhält, wer eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig ist. Diese Rente ist zweistufig und wird damit entweder in voller Höhe oder hälftig ausbezahlt. Welche Stufe auf den Antragsteller zutrifft, hängt von seinem "Restleistungsvermögen" auf dem "allgemeinen
Arbeitsmarkt" ab:p
- Kann der Versicherte nur noch weniger als drei Stunden arbeiten, so erhält er eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe.
- Kann der Versicherte zwischen drei und unter sechs Stunden arbeiten, so erhält er eine halbe Erwerbsminderungsrente. Kann er jedoch aufgrund von Arbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommen erzielen, so erhält er die volle Rente.
- Überhaupt keine Erwerbsminderungsrente erhält, wer noch sechs Stunden und mehr arbeiten kann.
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Vorgezogene Erwerbsminderungsrenten
Wer vor dem 63. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nimmt, muss für jeden Monat einen Abschlag von 0,3% verkraften. Dieser Abschlag beträgt jedoch insgesamt höchstens 10,8%. Die Reform mildert die Wirkung dieser Abschläge jedoch dadurch, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr voll als Zurechnungszeit angerechnet wird (und nicht nur, wie nach geltendem Recht, zu einem Drittel). Das neue System stellt den Versicherten damit so, als ob er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. Im Vergleich zum geltenden Recht sinkt dadurch die durchschnittliche Rentenhöhe dennoch um durchschnittlich 3%.
Teilweiser Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähig ist, wer in seinem Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbar Gesunder erhält. Bislang beträgt die Berufsunfähigkeitsrente zwei Drittel der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente. Das ändert sich ebenfalls ab dem 01. Januar 2001 - abhängig davon, wann die Versicherten geboren wurden:
- Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auch in Zukunft eine Berufsunfähigkeitsrente, allerdings nur noch in der halben Höhe der Erwerbsminderungsrente.
- Alle anderen Versicherten haben keinen Anspruch mehr auf eine Berufsunfähigkeitsrente.
Teilweiser Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähig ist, wer in seinem Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbar Gesunder erhält. Bislang beträgt die Berufsunfähigkeitsrente zwei Drittel der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente. Das ändert sich ebenfalls ab dem 01. Januar 2001 - abhängig davon, wann die Versicherten geboren wurden:
- Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auch in Zukunft eine Berufsunfähigkeitsrente, allerdings nur noch in der halben Höhe der Erwerbsminderungsrente.
- Alle anderen Versicherten haben keinen Anspruch mehr auf eine Berufsunfähigkeitsrente.
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Beurteilung der Reform
- Wer sich für den Fall einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit allein auf die gesetzliche Rentenversicherung verlässt,wird in Zukunft deutlich schlechter gestellt und auf eine Rente angewiesen sein, die in den meisten Fällen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht. Unter 40-jährige erhalten darüber hinaus überhaupt keine Berufsunfähigkeitsrente mehr. Schon derzeit betragen die Leistungen z.B. für Arbeitnehmer, deren Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze reicht und die ununterbrochen versichert waren, nur ca. 25% des letzten Bruttoentgeltes bei Berufsunfähigkeit und ca. 37% bei Erwerbsunfähigkeit.
- Insbesondere Berufsanfänger müssen sich mit langen Wartezeiten abfinden, bis sie Anspruch auf eine Rente erreichen: So beträgt die allgemeine Wartezeit fünf ununterbrochene Beitragsjahre. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit müssen die Versicherten daneben mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
- Durch die Reform wird die private Vorsorge wichtiger denn je.
Stiftung Warentest
Im Finanztest 08/2001 beurteilte die Stiftung Warentest die BU-Bedingungen des Versicherers mit sehr gut! Bei uns erhalten Sie auch die geforderte Individualvereinbarung!
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- Eine Versicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit, d.h. gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, kann entweder als eigenständige Versicherung oder als Zusatzversicherung in Kombination mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen werden. Mit dieser Kombination erreicht man zusätzlich eine Hinterbliebenenversorgung - und das zu einem Beitrag, der manchmal sogar unter dem einer reinen Berufsunfähigkeitsversicherung liegt.
- In jeder unabhängigen Bedarfsanalyse gehört eine Berufsunfähigkeitsversicherung darüber hinaus zum Basisschutz aller Erwerbstätigen - ebenso wie eine private Haftpflicht- und eine Krankenversicherung.
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